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Energetische Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen gemäß § 12 EnEV

Die Energieeinsparverordnung verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen die Betreiber von Klimaanlagen zur Durchführung einer regelmäßigen energetischen Inspektion. Folgende Voraussetzungen gelten dabei:

  • Die Klimaanlage ist im Gebäude eingebaut,
  • Die Nennleistung der Klimaanlage für den Kältebedarf übersteigt 12 Kilowatt (kW)


Hierbei sind nur entsprechend zugelassene Fachleute mit der Durchführung einer energetischen Inspektion zu beauftragen.

Inspektion von Klimaanlagen:

Sinn und Zweck der Inspektion von Klimaanlagen ist zu überprüfen, ob die jeweilige Klimatisierung im Gebäude auch energieeffizient abläuft. Hierfür prüft der Sachverständige  die Komponenten einer Anlage, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen und inwieweit die Anlage dem aktuellen Kühlbedarf des Gebäudes entspricht. Bei der energetischen Inspektion prüft er ebenfalls, ob die Einstellung der Klimaanlage den Sollwerten für die Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen entspricht. Insbesondere wenn ein Raum inzwischen anders genutzt wird oder anders belegt ist, muss der Sachverständige die Klimaanlage überprüfen. Bei der Inspektion muss er feststellen, ob die wesentlichen Komponenten der Klimaanlage effizient funktionieren.

Abschlussbericht:

Die Ergebnisse aus der Inspektion werden schriftlich zusammengefasst. Den Bericht – samt kurzen, fachlichen Ratschlägen für die Verbesserung der energetischen Qualität der Klimaanlage – werden dem Betreiber ausgehändigt.

Überblick Zeitrahmen:


Wann wurde die Klimaanlage in Betrieb genommen?
Wann wurden wesentliche Bauteile der Anlage erneuert?
Wann muss der Betreiber die Klimaanlage gemäß EnEV 2009 inspizieren lassen?
Erste Inspektion Weitere Inspektionen
Neue Klimaanlage – Alter: höchstens 4 Jahre
1.10.2003 oder später in Betrieb genommen oder wesentlich erneuert Im zehnten Jahr ab der Inbetriebnahme oder der wesentlichen erneuerung Mindestens alle zehn Jahre nach der ersten Inspektion
Neuere Klimaanlage – Alter: über 4 Jahre bis höchstens 12 Jahre
1.10.1995 bis 30.09.2003 in Betrieb genommen oder wesentlich erneuert Innerhalb von 6 Jahren ab 1.10.2007, d.h. bis spätestens 30.09.2011 Mindestens alle zehn Jahre nach der ersten Inspektion
Ältere Klimaanlage – Alter: über 12 Jahre bis höchstens 20 Jahre
1.10.1987 bis 30.09.1995 in Betrieb genoomen oder wesentlich erneuert Innerhalb von 4 Jahren ab 1.10.2007, d.h. bis spätestens 30.09.2011 Mindestens alle zehn Jahre nach der ersten Inspektion
Ältere Klimaanlage – Alter: über 20 Jahre
30.09.1987 oder früher in Betrieb genommen oder wesentlich erneuert Innerhalb von 2 Jahren ab 1.10.2007, d.h. bis spätestens 30.09.2009 Mindestens alle zehn Jahre nach der ersten Inspektion


Quelle: TÜV