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Dichtheitskontrolllenpflicht - als Ergänzung zu Ihrer Wartung!


Der Deutsche Gesetzgeber hat EU Vorgaben mit umfangreichen Verordnungen ergänzt und in nationales Recht umgesetzt.
Ein Zweck dieser Verordnungen ist die Reduktion der Emission von Treibhausgasen.
Alle synthetisch hergestellten Kältemittel (F-Gase*) die in den kältetechnischen Anwendungen der heutigen Zeit dem Standard entsprechen, besitzen ein relativ hohes Treibhauspotential und fallen somit unter diese Verordnungen.
Eine Ausnahme bilden die sogenannten natürlichen Kältemittel, wie Ammoniak, Propan und CO2, sie sind von den Verordnungen nicht betroffen.

Was ist verordnet?

Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen die mit synthetischen Kältemitteln und einer Anlagenfüllmenge >3kg betrieben werden, müssen:

  • Regelmäßig wiederkehrend einer Dichtheitskontrolle unterzogen werden
  • mit einem Anlagenbuch zur Dokumentation ausgestattet sein
  • eine Kennzeichnung über Kältemittelsorte und Füllmenge erhalten
  • von "zugelassenen" Fachleuten erstellt, geprüft, gewartet, repariert werden

Vorgenannte Anlagen mit dem Kältemittel R22 dürfen ab dem 1.1.2010 nur noch mit Recyclingware nachgefüllt werden, ab dem 1.1.2015 besteht ein komplettes Nachfüllverbot.

Wer ist verantwortlich?

Der Gesetzgeber nimmt ausdrücklich den Betreiber von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen in die Pflicht. Er ist für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich. Zugelassene Fachleute im Sinne der Verordnung sind die ausgebildeten Mitarbeiter der Kälte - Klima Fachbetriebe. Sie besitzen ein Zertifikat das es ihnen erlaubt, alle anfallenden Arbeiten an F-Gas* Anlagen verordnungsgemäß auszuführen.

Wer überwacht die Ausführung?

Die angesprochenen Verordnungen unterliegen dem Chemikaliengesetz. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Bundesländer, die Überwachung erfolgt durch die Gewerbeaufsichtsämter. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Inhalte der Verordnung nicht umsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Chemikaliengesetzes und riskiert hohe Geldbußen. Weitere Risiken bestehen auf Grund der Haftung nach Umweltschadengesetz.


Quelle: BIV